All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

für das Brief Online Por­tal der drs Digital

1 Geltungsbereich

Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen sind für den Dienst­leis­tungs­ver­trag maß­geb­lich. Etwa­ige anders lau­ten­de Geschäfts­be­din­gun­gen fin­den kei­ne Anwen­dun­gen, auch wenn ihnen nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wor­den sein soll­te. Der Ver­trags­part­ner ver­zich­tet auf die Berück­sich­ti­gung etwa­iger Geschäftsbedingungen.

2 Vertragsdauer

Das Ver­trags­ver­hält­nis ist von bei­den Par­tei­en laut Kün­di­gungs­frist gemäß der Auf­trags­be­stä­ti­gung schrift­lich zu kündigen.

3 Sonderkündigung

Der Auf­trag­neh­mer ist ins­be­son­de­re zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Ver­tra­ges berechtigt,

  • wenn sich der Auf­trag­ge­ber mit der Zah­lung einer fäl­li­gen Ver­gü­tung län­ger als zwei Wochen in Ver­zug befindet,
  • wenn für den Auf­trag­ge­ber das Ver­fah­ren zur Abnah­me der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung gem. § 900 ZPO ein­ge­lei­tet oder
  • wenn für den Auf­trag­ge­ber ein Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt ist.

Im Fal­le einer frist­lo­sen Kün­di­gung behält der Auf­trag­neh­mer sei­nen Anspruch auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung für die Dau­er der genann­ten Kündigungsfrist.

4 Haftung

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für Schä­den, die auf eine Hand­lung oder Unter­las­sung zurück­zu­füh­ren sind, die er, einer sei­ner Leu­te oder ein sons­ti­ger Erfül­lungs­ge­hil­fe (§ 428 HGB) vor­sätz­lich oder leicht­fer­tig und in dem Bewusst­sein, dass ein Scha­den mit Wahr­schein­lich­keit ein­tre­ten wer­de, began­gen hat, ohne Rück­sicht auf die nach­fol­gen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen. Für Schä­den, die auf das Ver­hal­ten sei­ner Leu­te oder Erfül­lungs­ge­hil­fen zurück­zu­füh­ren sind, gilt dies nur, soweit die­se Per­so­nen in Aus­übung ihrer Ver­rich­tun­gen gehan­delt haben. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet außer­dem unbe­grenzt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Auf­trag­neh­mers oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht.

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet im Übri­gen für Ver­lust, Beschä­di­gung und die nicht ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung sons­ti­ger Ver­pflich­tun­gen nur, wenn für bedin­gungs­ge­rech­te und nicht aus­ge­schlos­se­ne Sen­dun­gen ent­spre­chen­de Zusatz­leis­tun­gen ver­ein­bart wur­den. Der Haf­tungs­um­fang ist auf den unmit­tel­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Scha­den bis zu den fol­gen­den Höchst­be­trä­gen begrenzt.

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet mit einer Begren­zung auf fol­gen­de Höchst­be­trä­ge: Bei Brief- und brief­ähn­li­chen Sen­dun­gen mit der Zusatzleistung

1. Ein­schrei­ben 25,00 EUR,

2. Ein­schrei­ben Ein­wurf 20,00 EUR,

3. Nach­nah­me – nur für Feh­ler bei der Ein­zie­hung oder Über­mitt­lung des Betra­ges nach Ablie­fe­rung, der Sen­dung Nachnahmebetrag,

4. Rück­schein, Eigen­hän­dig und Anschriftenprüfung/ ‑mitteilung/Premiumadress Zusatzentgelt,

5. Wert Natio­nal im Fal­le der Beför­de­rung von Geld oder ande­ren Zah­lungs­mit­teln 100,00 EUR im Fal­le der (aus­schließ­li­chen) Beför­de­rung ande­rer Güter 500,00 EUR.

Der Ersatz mit­tel­ba­rer Schä­den (u. a. ent­gan­ge­ner Gewinn, ent­gan­ge­ne Zin­sen) ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob der Auf­trag­neh­mer vor oder nach der Annah­me der Sen­dung auf das Risi­ko eines sol­chen Scha­dens hin­ge­wie­sen wur­de. Scha­den­er­satz­leis­tun­gen sind auf eine For­de­rung pro Sen­dung begrenzt, wobei deren Beglei­chung die voll­stän­di­ge und abschlie­ßen­de Rege­lung aller Schä­den in die­sem Zusam­men­hang dar­stellt, es sei denn, es han­delt sich um Schä­den im Sin­ne des Absat­zes 1. Der Auf­trag­neh­mer ist auch von die­ser Haf­tung befreit, soweit der Scha­den auf Umstän­den beruht, die sie auch bei größ­ter Sorg­falt nicht ver­mei­den und deren Fol­gen sie nicht abwen­den konn­te (z. B. Streik, höhe­re Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genann­ten Fäl­le der Scha­dens­tei­lung und beson­de­ren Haf­tungs­aus­schluss­grün­de blei­ben eben­so unbe­rührt wie ande­re gesetz­li­che Haf­tungs­be­gren­zun­gen oder Haftungsausschlüsse.

Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers für die Über­schrei­tung der Lie­fer­frist oder wegen einer sons­ti­gen Abwei­chung von einem ver­ein­bar­ten Ablie­fe­rungs­ter­min für Sen­dun­gen, für die die Ein­hal­tung einer bestimm­ten Lie­fer­frist bzw. eines bestimm­ten Ablie­fe­rungs­ter­mins geschul­det ist, ist auf den ein­fa­chen Betrag der Fracht (Erstat­tung des Ent­gelts) begrenzt.

Eine Sen­dung gilt als ver­lo­ren, wenn sie nicht inner­halb von 20 Tagen nach Ein­lie­fe­rung an den Emp­fän­ger abge­lie­fert ist und ihr Ver­bleib nicht ermit­telt wer­den kann. Abwei­chend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch der Auf­trag­neh­mer eine Erstat­tung der von ihm nach den Absät­zen 1 und 2 geleis­te­ten Ent­schä­di­gung verlangen.

Die Haf­tung des Absen­ders, ins­be­son­de­re nach § 414 HGB, bleibt unbe­rührt. Der Absen­der haf­tet vor allem für den Scha­den, der der dem Auf­trag­neh­mer oder Drit­ten aus der Ver­sen­dung aus­ge­schlos­se­ner Sen­dun­gen oder der Ver­let­zung ver­gleich­ba­rer Pflich­ten ent­steht. Der Absen­der stellt inso­weit den Auf­trag­neh­mer von jeg­li­chen Ansprü­chen Drit­ter frei.

5 Vertragsgegenstand

Die vom Ver­trags­part­ner gemach­ten Anga­ben sind wesent­li­cher Bestand­teil die­ses Ver­tra­ges. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, voll­stän­di­ge und rich­ti­ge Anga­ben gemacht zu haben. Unvoll­stän­dig­kei­ten oder Über­mitt­lungs­feh­ler gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

6 Abrechnung

Der Auf­trag­neh­mer rech­net über die erbrach­ten Ser­vice­leis­tun­gen kalen­der­mo­nat­lich ab. Sämt­li­che Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

7. Verzug

Rech­nungs­be­trä­ge sind sofort zur Zah­lung fäl­lig. Ver­säumt es der Auf­trag­ge­ber, inner­halb von 14 Tagen nach Fäl­lig­keit zu zah­len, befin­det sich der Auf­trag­ge­ber mit der Zah­lung in Ver­zug. Der offe­ne Betrag ist im Ver­zug mit acht Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ver­zugs­schä­den bleibt vorbehalten.

8. Vertraulichkeit

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, über alle ihm bekannt gewor­de­nen geschäft­li­chen und betrieb­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, auch über das Ende die­ser Dienst­leis­tungs­ver­ein­ba­rung hin­aus, Still­schwei­gen zu wah­ren. Glei­ches sichert der Auf­trag­neh­mer für die ihm im Rah­men sei­ner Tätig­keit bekannt gewor­de­nen geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten des Auf­trag­ge­bers zu.

9. Anzeigeobliegenheit

Etwa­ige Bean­stan­dun­gen in der Ver­trags­ab­wick­lung sind dem Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich bekannt zu machen und spä­tes­tens inner­halb von drei Werk­ta­gen schrift­lich anzu­zei­gen. Andern­falls blei­ben sie recht­lich unberücksichtigt.

10. Schlussbestimmungen

Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Dienst­leis­tungs­ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form; dies gilt auch für die Ände­rung die­ser Klau­sel. Der Erfül­lungs­ort ist der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Gerichts­stand ist — sofern nicht etwas ande­res gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist – der Betriebs­sitz des Auftragnehmers.